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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen des Bestellers mit einem unserer Vertriebsbeauftragten. Insbesondere sind mündliche Nebenabsprachen nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. (4) Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind keine Auftragsbestätigung für den Kunden. Vielmehr können wir ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme eine Auftrages ablehnen. (5) Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 16%), Transportkosten und Materialkosten, wenn nicht anders ausgewiesen. (6) Für von uns kostenlos erbrachte Leistungen, die nicht gesondert in der Rechnung aufgeführt sind, übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung. Dies gilt insbesondere für materielle und finanzielle Schäden und Folgeschäden, die auf von uns gelieferter fehlerhafter Ware beruhen. Tonträger-Vervielfältigung und zugehörige Arbeiten § 2 Auftragserteilung, Angebot und Bestellung (1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. (2) Wir können ohne Angabe von Gründen die Bestellung des Kunden ablehnen. In diesem Fall haften wir nicht für finanzielle oder materielle Schäden des Kunden. Insbesondere Verdienstausfall und Aufwendungen für Vorbereitungen der Bestellung werden nicht von uns ersetzt. (3) Werden für die Bestellung Vervielfältigungsvorlagen (digital gespeichertes Bildmaterial, Filme und Tonträger) vom Kunden eingereicht, die Ergebnis von uns in der Vergangenheit erbrachter Dienstleistungen sind, so übernehmen wir keine Haftung für Schäden des Kunden, die auf fehlerhafte, von uns erstellte Vervielfältigungsvorlagen zurückzuführen sind. (4) Der Kunde hat selbständig die Fehlerfreiheit aller uns übergebenen Dokumente (insbesondere der CD-Rs, und Filme) zu überprüfen. (5) Desweiteren bestätigt der Kunde automatisch (ohne weitere schriftliche Vereinbarung) mit Auftragserteilung die Fehlerfreiheit der überreichten Tonträger und Druckvorlagen. Der Kunde übernimmt die Haftung für alle Unzulänglichkeiten der Tonträgervervielfältigung und der Vervielfältigung der Drucksachen, die auf von ihm gelieferte fehlerhafte Unterlagen zurückzuführen sind. § 3 Unterlagen - Werkzeuge (1) Der Besteller legt die für die Tonträger- und Drucksachenherstellung erforderlichen Unterlagen kostenlos in schriftlicher eindeutiger Form dem Auftrag bei. Falls die Materialien nicht unmittelbar für das von uns angewandte Produktionsverfahren anwendbar sind, sind wir berechtigt - ohne weitere Rücksprache mit dem Besteller - notwendige Extrabearbeitungen zum jeweils gültigen Stundensatz auf Kosten und Rechnung des Bestellers vorzunehmen. Zu diesem Zwecke sind wir außerdem berechtigt, die CD-Produktion auf unbestimmte Zeit zu verzögern. Sollten durch falsche, mißverständliche oder verspätete Angaben des Bestellers Mehrkosten bei der Produktion des Tonträgers oder den Drucksachen entstehen, so hat der Besteller diese zu tragen. (2) Bänder, grafische Unterlagen, Lithographien und Filme, welche der Besteller uns zur Herstellung eines Tonträgers zur Verfügung stellt, dürfen nach der Verwendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgesandt werden. Im Falle des von uns zu vertretenden Verlustes von Bänder, grafische Unterlagen, Lithographien und Filmen, welche sich im Eigentum des Bestellers befinden, haben wir den Materialwert der verlustig gegangenen Sache zu ersetzen. Die neuerlichen Herstellungskosten oder darüber hinausgehende Schäden haben wir nicht zu ersetzen. Für die Herstellung von Sicherheitskopien ist der Besteller verantwortlich. (3) Die von uns zur Herstellung der Tonträger erzeugten Bänder, graphischen Unterlagen, Filme, Lithographien und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und sind im Fertigungspreis nicht enthalten. § 4 Preise - Zahlungsbedingungen (1) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z.B. aufgrund Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis zu 75% der voraussichtlichen Summe bei Auftragserteilung fällig. Der Restbetrag wird bei Lieferung bzw. Abholung der Ware durch den Besteller fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (5) Die Hereingabe von Wechseln ist nicht gestattet. (6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu. § 5 Lieferung - Gefahrübergang (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abholung der Ware durch den Kunden. (3) Teillieferungen und damit verbundene Teilerfüllung der Bestellung bleiben vorbehalten. (4) Bei Postversand der Ware und berechtigten Rücksendungen werden die kostengünstigsten Versandkosten übernommen. § 6 Lieferzeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den Eingang der vollständigen Produktionsunterlagen voraus. (2) Die Lieferfrist wird in schriftlich oder mündlicher Form von uns jeweils gesondert mit dem Kunden vereinbart. Sie kann die Dauer von 4 Monaten überschreiten. (3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. (5) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. (6) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - als solche gelten die Umstände, die mit Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, insbesondere nicht zu vertretende technische Schwierigkeiten oder Leistungsstörungen bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (7) Wenn die Behinderung länger als 4 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Voraussetzung einer Berufung auf vorgenannte Umstände ist die sofortige Benachrichtigung des Bestellers. § 7 Mengen- und Fertigungstoleranzen (1) Vertragsgemäß sind insbesondere die gelieferten Tonträger, die leicht abweichende Track- und Pausenlängen im Vergleich zum Original haben. Als leichte Abweichung zu werten ist z.B. eine zehn-sekündige Differenz der Gesamtspielzeit fertiger Tonträger im Vergleich zum eingesandten Original-Tonträger. § 8 Gewährleistung - Schadensersatz (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel hin unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach Entdeckung,schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. (2) Beanstandete Ware darf nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden. (3) Nichterhalt einer bestellten Warenlieferung ist spätestens 8 Tage nach Zugang der Warenrechnung anzuzeigen. (4) Die Haftung für andere als Fabrikations- oder Materialfehler ist ausgeschlossen Ein technischer Produktionsfehler bei Compact Discs liegt vor, wenn Abweichungen zu den technischen Daten des Phillips-Redbooks vorliegen. (5) Im Gewährleistungsfall leisten wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Gutschrift. (6) Sollte eine Ersatzlieferung fehlschlagen oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über eine angemessene Frist hinaus verzögern, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. (7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (8) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. (9) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. (10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. § 9 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. (2) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen. (3) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. (4) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. (5) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. (6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. § 10 Urheberrechte Warenkennzeichnung (1) Der Besteller garantiert, daß einer Herstellung und Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Tonträger keine gesetzlichen Ge- und Verbote sowie keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Verlags-, Künstler-, Warenzeichen- und Musterschutzrechte entgegenstehen. Der Besteller stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung vorgenannter Rechte gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für diesbezüglich anfallende Anwalts- und Prozeßkosten. (2) Sämtliche Urheberrechtslizenzen, Copyrightgebühren, Tantiemen und dergleichen sind vom Besteller für alle in Auftrag gegebenen und hergestellten Tonträger an die Bezugsberechtigten, insbesondere an die Urheberrechtsgesellschaften zu entrichten. Der Besteller entbindet uns von jeder diesbezüglichen Verantwortung. Werden diesbezüglich von dritter Seite Forderungen gegen uns geltend gemacht, so begleicht der Besteller die daraus resultierenden Schäden und hält uns bei allen anfallenden Kosten schad- und klaglos. Tonstudio § 11 Auftragserteilung und Auftragsbeendigung (1) Es gelten alle vorstehenden Vertragsbedingungen. (2) Ein vom Kunde erteilter und von uns bestätigter Auftrag beginnt mit unserer Ausführung der ersten für die Produktion notwendigen Arbeitsschritte. (3) Den Vertragspartnern bleibt vorbehalten, einen vereinbarten Termin ohne Angabe von Gründen fristlos zu streichen. Beide Vertragsparteien können bis vorstehend unter (2) beschriebenen Auftrags-Beginn vom Vertrag zurücktreten. Im Falle, daß GreatSoundProductions einen vereinbarten Termin streicht oder vom Vertrag zurücktritt, übernehmen wir keine Haftung für dem Kunden entstandene Schäden. Insbesondere alle finanziellen Schäden, wie z.B. Verdienstausfall und Nebenkosten der Produktion (z.B. Bezahlung von Leihfahrzeugen und Instrumenten aller Art, Fahrtkosten etc.) werden nicht ersetzt. (4) Generell erfolgt die Abrechnung der Dienstleistung nach Zeit. (5) Der Kunde kann sich auf Wunsch auf Grundlage der derzeit gültigen Preisliste auch einzelne dort aufgeführte Arbeitschritte (z.B. CD-R- Vervielfältigungen) pauschal in Rechnung stellen lassen. (6) Der Auftrag endet mit Übergabe der zum Auftrag gehörenden Tonträger (in der Regel 2 Audio CD-R.)§ 12 Qualität der Dienstleistung (1) Wir bemühen uns, hochwertige Arbeit zu leisten. Zufriedenstellende Ergebnisse können wir allerdings nicht garantieren. (2) Wünscht der Kunde bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich und schriftlich, daß alle oder spezielle Dienstleistungen in seinem Beisein erbracht werden, können die Arbeiten ohne Rücksprache mit dem Kunden in seiner Abwesenheit vorgenommen werden. Kundenwünsche müssen schriftlich im Vertrag niedergelegt sein. (3) Alle Arbeitsschritte werden von GreatSoundProductions nach eigenen Maßstäben für technisch Durchführbarkeit und Ästhetik ausgeführt. Alle in der Auftragserteilung nicht genau umschriebenen Dienstleistungen können wir ohne Rückfrage beim Kunden nach eigenen Kriterien durchführen. (4) Insbesondere kann der Kunde keine Ansprüche auf Korrektur geltend machen, wenn z.B. Gesang oder Instrumente der fertiggestellten Tondokumente nicht in der gewünschten Lautstärke zu hören sind, wenn zu viele, keine oder nicht erwünschte Effekte (wie z.B. Hall und Chorus) auf einzelne Klangereignisse angewendet wurden. (5) Die Erstellung einer "Master-CD-R" ist nicht gleichbedeutend mit der Erstellung eines "Pre-Masters" für die CD-Vervielfältigung. Letzteres erfordert zusätzliche Arbeitsschritte (z.B. Lautstärkeangleichung der Lieder untereinander, weitergehende Mehrkanal-Kompression, Pausenkorrektur, Änderung der Reihenfolge, etc.) § 13 Ton- und Datenträger (1) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Probeexemplare der erstellten Tondokumente während des Produktionsprozesses. (2) Zur Kontrolle der Tondokumente stehen dem Kunden die Anlagen des Tonstudios zur Verfügung. Als Mindeststandard garantieren wir einen CD-Player und eine Verstärkungsanlage (in beliebiger Ausführung) nebst zweier Lautsprecherboxen. Wir behalten uns vor, ohne Angabe von Gründe alle weiteren Elemente des Studios auszutauschen. (3) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Kontrolle der Tondokumente mit verschiedenen Wiedergabesystemen (insbesondere gilt dieser Ausschluß für Autoradios, portable Kassettenrecorder, portable CD-Player, etc.) (3) Die Tonträger werden nur bei vollständiger Bezahlung des Aufrages an den Kunden überreicht. (4) Die Mehrspuraufnahmen werden auf Daten- CD-Rs gespeichert. Sie enthalten die erstellten Tonaufzeichnungen in Form von Logic Audio (Prog. der Firma Emagic). (5) Es besteht kein Anspruch auf kostenlose Formatwandlung der Original-Mehrspuraufnahmen (z.B. für eine Fortsetzung der Produktion in einem anderen Tonstudio) Bei juristischen Angelegenheiten § 14 Gerichtsstand - Erfüllungsort (1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. § 15 Salvatorische Klausel (1) Sollten einer oder mehrere Paragraphen dieser AGB gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und daher ungültig sein, so behält die AGB als Ganzes ihre Gültigkeit. (2) Ungültige Passagen werden durch rechtsgültige, den ursprünglichen Aussagen am ehesten entsprechenden Inhalten ersetzt. Auf Wunsch lassen wir Ihnen gerne eine Papier-Ausgabe der AGB's zu kommen. (c) gsp im Januar `07
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greatsoundproductions Tonstudio Cuxhaven - Inhaber: Andreas Hinsch